Darf der Verein eine Zuwendungsbestätigungen ausstellen?

Ja, wir sind mit Freistellungsbescheid vom 29.09.2014 zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die uns zur Verwendung des Vereinszwecks (Förderung des tratidionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, §52 Abs 2 Nr. 23 AO) zugewendet werden, berechtigt Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Ausgeschlossen sind hier Mitgliedsbeiträge.